Satzung – Vereinssatzung des SSV Roßbach/Wald

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Spiel- und Sportverein (SSV) Roßbach/Wald. Er ist gegründet am 21. November 1948. Er hat seinen Sitz in Wald und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Regensburg unter der Nummer VR 40123 eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 BLSV

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e. V. und erkennt dessen Satzung an. Der Verein ist EDV-mäßig erfasst und ist berechtigt, Daten seiner Mitglieder vereinsgebunden zu verwenden.

§ 3 Wesen und Ziele des Vereins

1. Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:

– Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,

– Instandhaltung und Instandsetzung des Sportplatzes und des Sportheimes sowie der Turn- und Spielgeräte,

– Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,

– Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977). Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landessportverein e. V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigem Finanzamt für Körperschaft an.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

7. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem BLSV, den betroffenen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

1. Die Vereins-und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.

2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

3. Maßgebend ist die Haushaltslage. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft der Vereinsausschuss.

4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung für diese Arbeiten und Tätigkeiten.

5. Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale/Übungsleiter-Freibeträge (§3 Nr. 26 und 26a ESTG) begünstigt werden.

6. Weitere Einzelheiten, wie etwa die Rücklagenbildung regelt die Finanz- und Geschäftsordnung des Vereins, die vom Vereinsausschuss erlassen und geändert wird.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Einschränkungen auf bestimmte Personen aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsausschuss.

Der Verein besteht aus:

  1. aktiven Mitgliedern
  2. passiven Mitgliedern
  3. Ehrenmitgliedern

2. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der hierfür erlassenen Vorschriften zu benutzen. Eine Sonderstellung einzelner Mitglieder in dieser Richtung ist nicht erlaubt. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge einzureichen.

3. Ehrenmitglieder können nur Personen werden, welche sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Sie werden durch Beschluss des Vereinsausschusses ernannt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

4. Ehrungen für langjährige Mitgliedschaften finden in der Regel alle fünf Jahre statt. Geehrt werden Mitglieder, die dem Verein 20, 25, 30, 40 ,50 Jahre usw. angehören.

5. Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele des Vereins unter Beachtung und Einhaltung der Satzung zu fördern, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln und den Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß zu entrichten.

6. Alle aktiven, passiven und Ehrenmitglieder ab 16 Jahre haben Stimm- und Wahlrecht.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

2. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen und ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,

a, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,

b, wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,

c, wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,

d, wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,

e, wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§45 STGB) verliert.

4. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung endgültig.

Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.

Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. mit dem Zeitpunkt des vereinsinternen, zweitinstanzlichen entscheidenden Organs zu laufen.

5. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig nachvollziehbar erklären.

6. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss bei Vorliegen einer der in Absatz 3 für den Vereinsausschuss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:

a, Verweis,

b, Ordnungsgeld,

c, Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört,

d, Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.

7. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels Einschreiben zuzustellen, die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits bei der Beschlussfassung ein.

8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten bleiben hiervon unberührt. Dokumente und sonstiges Vereinseigentum sind unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.

§ 7 Beiträge

1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser wird abgebucht.

2. Die Geldbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt, sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.

3. Zusätzliche Abteilungsbeiträge können durch die Abteilungsversammlungen beschlossen werden. Die Beiträge bedürfen aber der Zustimmung durch den Vereinsausschuss.

4. Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereins kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist nicht möglich.

5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

6. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vereinsausschuss in der Finanz- und Geschäftsordnung festsetzt.

7. Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag quartalsmäßig berechnet.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. der Vereinsausschuss
  3. die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden des Vereins. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (Vorstand im Sinne des §26 BGB). Beiden steht Einzelvertretungsbefugnis zu, von der aber der 2. Vorsitzende nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

2. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Wiederwahl ist möglich.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand bedarf für Rechtsgeschäfte über 3.000 Euro der Zustimmung des Vereinsausschusses, für eine Kreditaufnahme der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

4. Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder werden.

§ 10 Der Vereinsausschuss

1. Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus:

  1. 1. Vorsitzenden
  2. 2. Vorsitzenden
  3. Schatzmeister
  4. Schriftführer
  5. Vereinsjugendleiter
  6. den Abteilungsleitern
  7. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch bis zu 3 Beisitzer wählen.

2. Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Er gibt dem Verein eine Geschäftsordnung und sorgt für die Ausführung ihrer Beschlüsse und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung, durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen. Der Vereinsausschuss kann zu einzelnen Sitzungsthemen Personen einladen, die zur Abklärung von Inhalten bei der Sitzung des Vereinsausschusses nötig sind. Diese müssen nicht Mitglied des SSV sein und sind nicht stimmberechtigt. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.

3. Scheidet ein Mitglied des Vereinsausschusses vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist von dem Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandschaftsmitglied hinzuzuwählen.

4. Der Vereinsausschuss tritt mindestens 4 Mal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vereinsausschussmitglied einberufen und geleitet.

5. Über jede Sitzung und jeden Beschluss des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 11 Vereinsjugendleiter

Aufgaben des Vereinsjugendleiters sind:

  1. Betreuung aller Vereinsjugendlicher
  2. Durchführung von Veranstaltungen im Bildungsbereich
  3. Gestaltung der Freizeit sowie der Ferienzeit
  4. Heranführung der Jugendlichen zum Sport- und Kameradschaftsgeist
  5. Er hat mit den Abteilungen eng zusammenzuarbeiten
  6. Es sind mindestens zwei Jugendleitersitzungen im Jahr abzuhalten
  7. Die Zusammenarbeit mit anderen örtlichen Jugendvereinen und –gruppen ist besonders zu fördern
  8. Der Vereinsjugendleiter ist berechtigt, um seine Aufgaben erfüllen zu können, Anträge auf Zuschüsse zu stellen.
  9. Alles weitere ist der Jugendordnung zu entnehmen, die der Vereinsausschuss erlässt.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn diese von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

3. Die Einberufung zu der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand in Textform. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als Einladung gilt auch die elektronische Post per Email oder die Anzeige im Gemeindeblatt.

4. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

a, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands und des Schatzmeisters,

b, Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes

c, Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Vereinsauflösung

d, Beschlussfassung über das Beitragswesen

e, Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen

f, weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Beschlüsse und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszweckes erfordert die Zustimmung von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.

7. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden geleitet. Ist keiner der beiden anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

8. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§13 Kassenprüfung

1. Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten 2 Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereins einschließlich der Kassen der Abteilungen in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevante Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten. 2 Sonderprüfungen sind möglich, weitere auch auf Beschluss des Vorstands.

§ 14 Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

2. Die Abteilungen wählen ihre Abteilungsleitung auf die Dauer von 2 Jahren.

3. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

4. Alles weitere ist der Finanz- und Geschäftsordnung zu entnehmen.

§ 15 Haftung

1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch die Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 16 Datenschutz

1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im BLSV und in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter der Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, Email-Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit, Familienzugehörigkeit.

2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

3. Als Mitglied des BLSV ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.

4. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

§ 17 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen. Zu dieser Versammlung müssen alle Vereinsmitglieder schriftlich mit Bekanntgabe der Vereinsauflösung geladen werden.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

2. Das nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweck verbleibende Vereinsvermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden an die Gemeinde Wald.

§ 18 Inkrafttreten

Die geänderte Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 08.03.2013 in Wald beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.